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1. Eine vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 91 BSHG am 01.08.1996 vereinbarte treuhänderische Inkassozession bezüglich übergegangener Unterhaltsansprüche ist unwirksam. 2. Verliert der Unterhaltsverpflichtete seine Arbeitsstelle, so ist ihm die Berufung auf die dadurch eingetretene Leistungsunfähigkeit nur dann versagt, wenn ihm ein verantwortungsloses und unterhaltsbezogen leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen ist. 3. Es ist unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der arbeitslos gewordene Verpflichtete zunächst an einer ihm bewilligten Reha-Maßnahme teilnimmt, um seine Arbeitskraft wieder in vollem Umfang herzustellen, bevor er sich um eine neue Arbeitsstelle bemüht. 4. An jemanden, der einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist, sind hohe Anforderungen bei den Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz zu stellen (hier: Bei nicht ausreichenden Bemühungen ist unterstellt worden, daß der verpflichtete innerhalb von drei Monaten eine neue Stelle hätte finden können). 5. Werden einem Unterhaltsverpflichteten fiktive Einkünfte zugerechnet, kann nicht ohne weiteres an das frühere Einkommen angeknüpft werden, wenn dieses wesentlich geprägt war durch Prämien und Zuschläge (hier: früheres Bruttoeinkommen deutlich über 5.000 DM, davon rund 1/3 Prämien und Zuschläge; nunmehr fiktiv zugerechnet 4.500 DM). 6. Ratenzahlungen aus Verbindlichkeiten für luxuriöse Zwecke, die nach der Trennung und damit in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung begründet wurden (hier: Kauf einer Stereoanlage), sind unterhaltsrechtlich unbeachtlich.

OLG Hamm (10 UF 342/96) | Datum: 04.07.1997

Anmerkung Els FamRZ 1998, 435 FamRZ 1997, 1405 FamRZ 1998, 435 OLGReport-Hamm 1997, 278 [...]

1. Schließen türkische Eheleute einen notariellen Vertrag, in dem sich der Ehemann verpflichtet, an die Ehefrau Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 DM zu zahlen, falls er, so Ziffer 1, jemals wieder in tätlicher Weise seine Frau angreifen, oder, so Ziffer 2, er Anstalten machen sollte, eine Beziehung zu einer anderen Frau aufzunehmen oder weiter zu unterhalten, dann ist Gegenstand dieses Vertrages die Regelung der ehelichen Beziehungen der Parteien untereinander. Eine solche Regelungen unterliegt dem Ehewirkungsstatut, das nach Art.14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB auf türkisches Recht verweist. 2. Einer Klage aus diesem Vertrag kann grundsätzlich die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden, da sich aus Art.161 TürkZGB ergibt, daß ein Ehegatte den anderen wegen einer Schädigung gerichtlich belangen kann. 3. Eine eventuelle Teilnichtigkeit des Vertrags im Hinblick auf seine Ziffer 2. berührt nicht notwendig die Verpflichtung unter Ziffer 1, da deutsches Recht (§§ 138, 139 BGB) nicht anzuwenden ist und die Regelung des § 139 BGB nicht zum deutschen ordre public gehört. 4. Prozeßkostenhilfe kann in einem solchen Fall aber nur für einen Teilbetrag (hier:5.000 DM) bewilligt werden, da angesichts der zahlreichen offenen Fragen eine nicht auf Prozeßkostenhilfe angewiesene Partei zur Reduzierung des Kostenrisikos sich mit der Geltendmachung eines Teilbetrages begnügen würde. Hinsichtlich des überschießenden Betrags ist die Rechtsverfolgung also vorerst mutwillig im Sinne von § 114 ZPO.

OLG Hamm (29 W 66/97) | Datum: 11.07.1997

NJW-RR 1998, 1542 [...]

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